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Fassungsvergleich zu Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr 1
Art. 4neu
in Kraft ab 08.06.1956 · idF BGBl. Nr. 188/1956 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
1. Die zuständigen Verwaltungen der beteiligten Länder bestimmen durch besondere Vereinbarungen die für die Dienststellen des Nachbarlandes innerhalb der genannten Zone benötigten Räumlichkeiten sowie die Bedingungen, unter denen die Eisenbahnverwaltung des Landes, auf dessen Gebiet der Bahnhof gelegen ist, für die Möbelausstattung, Beleuchtung, Beheizung, Reinigung,Fernsprechanschlüsse u. dgl. dieser Räumlichkeiten zu sorgen hat.
2. Die zum Dienstbetrieb der Dienststellen des Nachbarlandes erforderlichen Gegenstände werden, wenn eine ordnungsgemäße Warenerklärung abgegeben wird, bei der vorübergehenden Einfuhr und bei der Wiederausfuhr frei von Zöllen und sonstigen Abgaben belassen. Einfuhr- und Ausfuhrverbote und Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen finden auf diese Gegenstände keine Anwendung.
Schlagworte
Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung