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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – Protokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – Protokoll 1
Art. 4neu
in Kraft ab 05.10.2005 · idF BGBl. III Nr. 66/2005 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Vertraulichkeit
Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Banken den betroffenen Bankkunden oder sonstige Dritte nicht davon in Kenntnis setzen, dass dem ersuchenden Staat eine Information gemäß den Artikeln 1, 2 oder 3 erteilt worden ist oder dass Ermittlungen durchgeführt werden.