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Fassungsvergleich zu Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro 1
Art. 4neu
in Kraft ab 13.06.2005 · idF BGBl. III Nr. 93/2005 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
1. Die Parteien informieren einander gegenseitig im Voraus und schriftlich über die von ihnen in die Außenstelle ernannten Personen und deren Rang.
2. Die Aufnahme der Tätigkeit der Außenstellen und die zu diesem Zeitpunkt dort beschäftigten Mitglieder des Personals werden dem Außenministerium von Serbien und Montenegro von den Parteien gemeinsam notifiziert.