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Fassungsvergleich zu Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes××

Änderungen zwischen den Fassungen

Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes 1
Art. 4neu
in Kraft ab 13.09.2005 · idF BGBl. III Nr. 175/2005 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Falls eine Situation gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens eintritt, pflegen die Vertragsparteien unverzüglich im Wege der Kontaktstellen das Einvernehmen über die Notwendigkeit der Zusammenarbeit zur Gewährleistung des Schutzes von Gesundheit und Vermögen ihrer Bevölkerung sowie über eine mögliche Hilfeleistung.