Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen (Tschechische R) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 09.10.2005 · idF BGBl. III Nr. 187/2005 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die ersuchende Vertragspartei nimmt die Person zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme feststellt, dass die Person zum Zeitpunkt der Übernahme durch die ersuchte Vertragspartei gemäß Artikel 1 Absatz 1 nicht die Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Vertragspartei hatte.