Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4neu
Artikel 4
1. Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien und tritt mit dem Ablauf des dreißigsten Tages ab dem Tag der Zustellung der späteren diplomatischen Note, die die innerstaatliche Genehmigung bestätigt, in Kraft.
2. Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 22. November 1977 zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Schaffung von Straßenübergängen an der gemeinsamen Staatsgrenze 1) außer Kraft.
3. Ab dem Tage, an dem die Entscheidung des Rates der Europäischen Union in Kraft tritt, laut der für die Tschechische Republik sämtliche Bestimmungen des Schengen-Acquis anwendbar sind, werden die Bestimmungen dieses Abkommens nur in dem mit dem Schengen-Acquis in Übereinstimmung stehenden Ausmaß angewandt.
4. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann es schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Im Falle einer Kündigung tritt dieses Abkommen nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag der Zustellung der Kündigung an die andere Vertragspartei außer Kraft.