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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut 1
Art. 4neu
in Kraft ab 13.11.2005 · idF BGBl. III Nr. 1/2006 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4: Mitglieder, assoziierte Mitglieder und angeschlossene Mitglieder des Instituts
(1) Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Instituts.
(2) Die assoziierte Mitgliedschaft beim Institut steht Forschungsinstituten, Bildungseinrichtungen, gewerblichen Organisationen, Forstbehörden, nichtstaatlichen Organisationen und ähnlichen Einrichtungen aus europäischen Staaten (im Folgenden als „assoziierte Mitglieder“ bezeichnet) offen. Die angeschlossene Mitgliedschaft steht ähnlichen Institutionen aus nichteuropäischen Staaten (im Folgenden als „angeschlossene Mitglieder“ bezeichnet) offen. Angeschlossene Mitglieder nehmen nicht am Beschlussverfahren des Instituts teil.