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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 09.02.2006 · idF BGBl. III Nr. 40/2006 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Waren oder Gegenstände, die Krankheitserreger mit sich führen können, welche vom Staatsgebiet einer der Vertragsparteien auf das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt wurden, müssen den Gesetzen, Verordnungen und Regelungen über Quarantäne und Gesundheit der einführenden Vertragspartei und den jeweiligen, von den Vertragsparteien unterzeichneten Protokollen zu den Erfordernissen der Quarantäne und der Gesundheit entsprechen, und es ist ihnen das Original des Tierquarantäne-Zertifikats oder des tierärztlichen Tiergesundheitszertifikats/der tierärztlichen Genusstauglichkeitsbescheinigung, welche(s) vom Amtstierarzt des ausführenden Landes zu unterzeichnen ist, beizufügen. Dieses Zertifikat und/oder diese Bescheinigung sind in englischer Sprache, sowie in den Amtssprachen der ausführenden Vertragspartei auszufertigen.