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Fassungsvergleich zu Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren××

Änderungen zwischen den Fassungen

Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren 1
Art. 4neu
in Kraft ab 03.02.2006 · idF BGBl. III Nr. 45/2006 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann bei der Bekundung ihrer Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, Besondere Anlagen oder Kapitel aus Besonderen Anlagen in Anhang III annehmen und dem Generalsekretär des Rates notifizieren, welche Besonderen Anlagen oder Kapitel sie annimmt und zu welchen Empfohlenen Praktiken sie einen Vorbehalt macht.