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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Bulgarien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Bulgarien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.04.2006 · idF BGBl. III Nr. 62/2006 Art. 4↗RIS↗
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 4
Entsendungen, Wahl der Rechtsvorschriften des Entsendestaates
(1) In den Fällen der Artikel 7 und 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.
(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
bei Anwendung der bulgarischen Rechtsvorschriften
vom Nationalen Versicherungsinstitut.