Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4neu
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 4
Entsendungen, Wahl der Rechtsvorschriften des Entsendestaates
(1) In den Fällen der Artikel 7 und 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.
(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
vom Nationalen Versicherungsinstitut.