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Fassungsvergleich zu EWR-Abkommen – Beteiligung weiterer Staaten××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWR-Abkommen – Beteiligung weiterer Staaten 1
Art. 4neu
in Kraft ab 06.12.2005 · idF BGBl. III Nr. 53/2006 Art. 4↗RIS↗
ARTIKEL 4
(1) Die in Anhang B dieses Übereinkommens aufgeführten Regelungen werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.
(2) Alle Regelungen, die für das EWR-Abkommen von Belang sind und die in der Beitrittsakte vom 16. April 2003, nicht aber in Anhang B dieses Übereinkommens aufgeführt sind, werden nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren behandelt.