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Norm
Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft
Fassungen
Art. 4 Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft
BGBl
Art. 4 Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft
Judikatur
Art. 4 Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft
Art. 4 Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft
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Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft
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Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 4
neu
in Kraft ab 02.02.2006 · idF
BGBl. III Nr. 98/2006
Art. 4↗
RIS↗
TEIL II – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 4 – Allgemeine Pflichten
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Gesetze, Vorschriften und Verfahren mit ihren Pflichten gemäß dieses Vertrags übereinstimmen.