Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.02.2007 · idF BGBl. III Nr. 11/2007 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die Übergabe einer Person, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder aus anderen gerechtfertigten Gründen besonderer Pflege bedarf oder bei der besondere Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, wird der zuständigen Stelle jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person besitzt, mindestens sieben Werktage vorher unter Angabe des Ortes und des Zeitpunkts der Übergabe angekündigt, damit diese Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen zur Übernahme der Person treffen kann.
Schlagworte
Schutzmaßnahme