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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.06.2007 · idF BGBl. III Nr. 48/2007 Art. 4↗RIS↗
Artikel IV
Die Vertragsparteien beabsichtigen, die Zusammenarbeit zur Schaffung von dauerhafter und nachhaltiger Infrastruktur zu fördern. Dies soll unter Berücksichtigung der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte in den folgenden Sektoren erfolgen:
1. Luftfahrt
2. Straßenbau, z. B. Tunnel, Brücken
3. Niedrig – Kosten Wohnungsbau
4. Öffentliches Gesundheitswesen
5. Telekommunikation
6. Energiewirtschaft
7. Aufbereitung und Recycling von Feststoffabfall
8. Aufbereitung von Frischwasser und Abwasser
9. Umweltsanierung
10. Krisen- und Katastrophenmanagement
11. Saubere Technologien
12. sowie weitere Sektoren, welche von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden.