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Fassungsvergleich zu Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.10.2007 · idF BGBl. III Nr. 111/2007 Art. 4↗RIS↗
AMTSHILFE OHNE ERSUCHEN
Artikel 4
Die Vertragsparteien unterstützen einander im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, wenn dies für die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften erforderlich ist, insbesondere wenn sie Informationen haben über:
– Handlungen, die eine Zollzuwiderhandlung im Gebiet der anderen Vertragspartei darstellen oder möglicherweise darstellen;
– Neue Mittel und Methoden zur Begehung von Zollzuwiderhandlungen;
– Waren, die Gegenstand einer Zollzuwiderhandlung sind;
– Transportmittel, hinsichtlich derer berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass sie für Zollzuwiderhandlungen benutzt wurden oder werden;
– Auswahl und Erprobung neuer Ausrüstung und Verfahren.