Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4neu
AMTSHILFE OHNE ERSUCHEN
Artikel 4
– Handlungen, die eine Zollzuwiderhandlung im Gebiet der anderen Vertragspartei darstellen oder möglicherweise darstellen;
– Neue Mittel und Methoden zur Begehung von Zollzuwiderhandlungen;
– Waren, die Gegenstand einer Zollzuwiderhandlung sind;
– Transportmittel, hinsichtlich derer berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass sie für Zollzuwiderhandlungen benutzt wurden oder werden;
– Auswahl und Erprobung neuer Ausrüstung und Verfahren.