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Fassungsvergleich zu EPÜ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Patentübereinkommen - Revision (EPÜ) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 13.12.2007 · idF BGBl. III Nr. 136/2007 Art. 4↗RIS↗
ARTIKEL 4
UNTERZEICHNUNG UND RATIFIKATION
(1) Diese Revisionsakte liegt für die Vertragsstaaten bis zum 1. September 2001 im Europäischen Patentamt in München zur Unterzeichnung auf.
(2) Diese Revisionsakte bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.