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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen 1
Art. 4neu
in Kraft ab 08.05.2008 · idF BGBl. III Nr. 81/2008 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Religion
Die vertragschließenden Staaten sollen den auf ihrem Gebiete befindlichen Staatenlosen bezüglich der Freiheit der Religionsausübung und der Freiheit des Religionsunterrichtes ihrer Kinder eine mindestens ebenso günstige Behandlung wie den eigenen Staatsangehörigen gewähren.