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Fassungsvergleich zu Abkommen über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich (Indien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich (Indien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 145/2008 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass jedes Projekt, das im Rahmen dieses Abkommens umgesetzt wird, Gegenstand eines separat abzuschließenden Vertrages sein wird.
(2) Für den Abschluss von Verträgen, wie sie im vorstehenden Absatz vorgesehen sind, werden die von den österreichischen Partnern vorgelegten Vorschläge und Angebote entsprechend ihrer Konkurrenzfähigkeit zu den auf dem internationalen Markt vorherrschenden Bedingungen, insbesondere hinsichtlich des Preises, der Zahlungsbedingungen, der Ausführungs- und Lieferfristen, der Ausführungstiefe, des Umfanges und der Qualität der Lieferungen und Leistungen bewertet werden.
Schlagworte
Ausführungsfrist