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Fassungsvergleich zu Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 20.09.2007 · idF BGBl. III Nr. 154/2008 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die Mitarbeiter des Zentrums
1.
Für den Betrieb des Zentrums kann die ungarische Seite Visa-Sachbearbeiter einstellen, die Bürger des Empfangstaates sind oder die ihren Aufenthalt im Empfangsstaat haben, nachdem sie einer Sicherheitsüberprüfung durch die zuständige ungarische Behörde unterzogen wurden.
2.
Der ungarische Konsul ist für die Führung der und Aufsicht über die Mitarbeiter des Zentrums verantwortlich.