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Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.07.2009 · idF BGBl. III Nr. 72/2009 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Sicherheitsleistung
Bei Abfallverbringungen in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b und c sowie im Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a, soweit zugleich ein Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b oder c vorliegt, ist keine Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 6 der Verordnung zu hinterlegen.