Änderungen zwischen den Fassungen
Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung (Litauen)
1§ 0↗RIS↗
Art. 4neu
Artikel 4
Die für die auswärtigen Angelegenheiten zuständigen Ministerien der Vertragsparteien vereinbaren die Details zur Durchführung dieses Abkommens, mit denen sie die diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmen, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, mittels einer Durchführungsvereinbarung. Diese Vereinbarung kann technische und administrative Details der Zusammenarbeit festlegen.