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Fassungsvergleich zu Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 03.12.2009 · idF BGBl. III Nr. 137/2009 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4 –
Internationales Komitee vom Roten Kreuz und Internationale Föderation der
Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften sowie ihr gehörig ausgewiesenes Personal können unter außergewöhnlichen Umständen und zur Erleichterung ihrer Arbeit das in Artikel 2 dieses Protokolls genannte Schutzzeichen verwenden.