Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4neu
Artikel 4: Feststellen von Bankinformationen
„Artikel 18:
FESTSTELLEN VON BANKINFORMATIONEN
(1) a) Auf Ersuchen des ersuchenden Staates ermittelt der ersuchte Staat nach den Bestimmungen dieses Artikels unverzüglich, ob die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Banken über Informationen verfügen, ob eine bestimmte natürliche oder juristische Person, die einer Straftat verdächtig wird oder wegen einer solchen angeklagt ist, Inhaber eines oder mehrerer Bankkonten ist. Der ersuchte Staat teilt die Ergebnisse dieser Nachforschungen unverzüglich dem ersuchenden Staat mit.
b) Die unter Buchstabe a) genannten Handlungen können auch erfolgen, um festzustellen, ob es:
i) Informationen betreffend verurteilter oder in anderer Weise in eine Straftat verwickelter natürlicher oder juristischer Personen gibt;
ii) Informationen im Besitz von nicht zum Bankensektor gehörenden Finanzeinrichtungen vorhanden sind oder
iii) nicht mit Bankkonten verbundene finanzielle Transaktionen gibt.
a) die Identität der natürlichen oder juristischen Person, die für das Auffinden solcher Konten relevant ist;
b) ausreichende Angaben, die es der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ermöglichen:
i) in begründeter Weise den Verdacht zu hegen, dass die betreffende natürliche oder juristische Person an einer Straftat beteiligt war und dass Banken oder nicht zum Bankensektor gehörende Finanzeinrichtungen im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates im Besitz der angeforderten Informationen sein können, und
ii) zur Schlussfolgerung zu kommen, dass sich die erbetene Information auf kriminalpolizeiliche Ermittlungen oder auf ein Strafverfahren bezieht;
c) soweit wie möglich Angaben darüber, um welche Bank oder nicht zum Bankensektor gehörende Finanzeinrichtung es sich handeln kann, und andere Angaben, deren Verfügbarkeit helfen kann, den Umfang der Ermittlungen zu begrenzen.
a) für die Republik Österreich: das Bundesministerium für Justiz und
b) für die Vereinigten Staaten von Amerika: der für Österreich zuständige Attaché des
i) U.S. Department of Justice, Drug Enforcement Administration, bezüglich Angelegenheiten in dessen Zuständigkeitsbereich;
ii) U.S. Department of Homeland Security, Bureau of Immigration and Customs Enforcement, bezüglich Angelegenheiten in dessen Zuständigkeitsbereich;
iii) U.S. Department of Justice, Federal Bureau of Investigation, bezüglich aller anderen Angelegenheiten.