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Fassungsvergleich zu Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.02.2010 · idF BGBl. III Nr. 24/2010 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Zuständige Behörden
Die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden werden in den Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 bezeichnet.