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Fassungsvergleich zu Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung für Pristina (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung für Pristina (Schweiz) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 05.04.2010 · idF BGBl. III Nr. 25/2010 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Zusammenarbeit und Ressourcen
Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung des Abkommens selbständig und ohne Unterstützung von durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur Verfügung gestellten Mitarbeitern vor.