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Fassungsvergleich zu Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung für Santo Domingo (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung für Santo Domingo (Schweiz) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.02.2010 · idF BGBl. III Nr. 26/2010 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Zusammenarbeit und Ressourcen
Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung des Abkommens selbständig und mit Unterstützung einer/eines durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten gestellten MitarbeiterIn vor.