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Fassungsvergleich zu Entwicklungszusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungszusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.08.2010 · idF BGBl. III Nr. 95/2010 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4              Delegierung von Befugnissen, Dialog zur Verfahrensweise
Beide Parteien sollen ihre jeweiligen Regierungen hinsichtlich der Einsetzung dieses Vertrages vertreten. Repräsentanten beider Parteien sollen regelmäßig zusammentreffen, um gemeinsame Prioritäten und Grundsätze der Zusammenarbeit zu erstellen, Anleitungen zur Einsetzung von künftigen Entwicklungszusammenarbeitsprogrammen und –projekten zu geben, den Dialog zur Vorgehensweise aufzunehmen und den Fortschritt des Programms zu ermessen. Das Resultat jedes Treffens soll schriftlich aufgezeichnet und von den Repräsentanten beider Parteien unterzeichnet werden.