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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (UNO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (UNO) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.11.2010 · idF BGBl. III Nr. 110/2010 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Angestellte können geltend machen:
1. das Recht nach Artikel 2 Absatz 1 binnen drei Monaten nach dem Beginn der Beschäftigung bei den Vereinten Nationen oder binnen drei Monaten nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei den Vereinten Nationen,
2. das Recht nach Artikel 3 Absatz 3 vor ihrer Entsendung,
3. das Recht nach Artikel 3 Absatz 4 binnen einem Monat nach dem Ende ihrer Entsendung,
4. das Recht nach Artikel 3 Absatz 5 binnen drei Monaten nach der Aufnahme in den Pensionsfonds oder binnen drei Monaten nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei den Vereinten Nationen.