Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4neu
ARTIKEL IV
Organe
(a) eine Versammlung der Vertragsparteien, nachstehend „die Versammlung“ genannt;
(b) einen Gouverneursrat, nachstehend „der Rat“ genannt;
(c) einen Internationalen Leitenden Beirat;
(d) einen Internationalen Akademischen Beirat;
(e) einen Dekan.