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Fassungsvergleich zu Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.01.2009 · idF BGBl. III Nr. 94/2011 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Zuständige Behörden
(1)
Für die Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens gemäß dem nationalen Recht zuständige Behörden sind:
1. auf österreichischer Seite: Der Bundesminister für Inneres;
2. auf mazedonischer Seite: Das Ministerium für innere Angelegenheiten.
(2)
Die Vertragsparteien teilen einander eintretende Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung dieser Behörden mit.
(3)
Der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) kann nach Maßgabe des nationalen Rechts durch direkte Kontakte zwischen den zuständigen Fachdienststellen ergänzt werden.