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Fassungsvergleich zu Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.06.2011 · idF BGBl. III Nr. 96/2011 Art. 4↗RIS↗
Kapitel II – Präventive Maßnahmen
Artikel 4 – Grundsätze
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um alle Formen der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu verhüten und Kinder davor zu schützen.