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Fassungsvergleich zu Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung in Tiflis (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung in Tiflis (Schweiz) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.10.2011 · idF BGBl. III Nr. 109/2011 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Zusammenarbeit und Ressourcen
Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung dieser Vereinbarung selbständig und ohne Unterstützung von durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich zur Verfügung gestellten Mitarbeitern vor.