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Fassungsvergleich zu Kulturelle Zusammenarbeit (Nordmazedonien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kulturelle Zusammenarbeit (Nordmazedonien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.08.2011 · idF BGBl. III Nr. 111/2011 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
(1) Die Vertragsparteien prüfen die Bedingungen, unter denen eine gegenseitige Anerkennung von Reifezeugnissen stattfinden kann. Zu diesem Zweck tauschen sie Unterlagen über die diesbezüglichen Vorschriften aus und bereiten in einem hiefür eingesetzten ExpertInnenausschuss Empfehlungen über solche Anerkennungen vor.
(2) Die derzeit geltenden vertraglichen Anerkennungsregelungen bleiben unberührt.
Schlagworte
Expertenausschuss