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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit - Durchführung (Uruguay)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit - Durchführung (Uruguay) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.12.2011 · idF BGBl. III Nr. 155/2011 Art. 4↗RIS↗
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 4
Entsendungen
1. In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften auf den Dienstnehmer weiterhin anzuwenden sind, über Antrag des Dienstgebers eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.
2. Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
-
bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
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bei Anwendung der uruguayischen Rechtsvorschriften von der Bank für Sozialvorsorge.