Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4neu
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 4
Entsendungen
- | bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der Krankenversicherung; | |
- | bei Anwendung der uruguayischen Rechtsvorschriften von der Bank für Sozialvorsorge. |