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Fassungsvergleich zu Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 04.04.2012 · idF BGBl. III Nr. 70/2012 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
1. Die Schwerpunkte der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit werden unter Berücksichtigung nationaler Prioritäten, der entstandenen Beziehungen und der gesammelten Erfahrungen bei den Tagungen der in Übereinstimmung mit Artikel 9 des Abkommens geschaffenen Gemischten Österreichisch-Russischen Kommission für die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit vereinbart.
Die Vertragsparteien fördern den Fortschritt und unterstützen gemeinsame bilaterale wissenschaftliche Forschungsprojekte, die im Anhang zu den Protokollen der Tagungen der Gemischten Österreichisch-Russischen Kommission für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit aufgelistet werden.
2. Zur Realisierung gemeinsamer Projekte und Programme im Rahmen dieses Abkommens können die Teilnehmer/innen gesonderte Vereinbarungen abschließen, die Fragen der Thematik, der Formen, der finanziellen Bedingungen der Durchführung der gemeinsamen Forschungsarbeiten, Mechanismen der Streitbeilegung und des Verfahrens der Nutzung von wissenschaftlich-technischen Objekten des gemeinsamen Gebrauchs regeln.