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Norm
Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Fassungen
Art. 4 Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
BGBl
Art. 4 Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Judikatur
Art. 4 Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Art. 4 Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
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Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
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Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 4
neu
in Kraft ab 07.07.2012 · idF
BGBl. III Nr. 104/2012
Art. 4↗
RIS↗
Artikel 4
Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Verschwindenlassen nach seinem Strafrecht eine Straftat darstellt.