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Fassungsvergleich zu Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze Österreich (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze Österreich (Tschechische R) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.12.2012 · idF BGBl. III Nr. 136/2012 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Falls durch den Eigentumsübergang nach dem Artikel 2 dieses Vertrages dritte Personen in ihren Rechten verletzt werden, wird der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Liegenschaften vor dem Eigentumsübergang gelegen sind, den dritten Personen eine Entschädigung gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften gewähren. Gegen den Vertragsstaat, in dessen Eigentum die Liegenschaften übergehen, können dritte Personen keine Ansprüche geltend machen.