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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Moldau) - Durchführung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Moldau) - Durchführung 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.12.2012 · idF BGBl. III Nr. 191/2012 Art. 4↗RIS↗
ABSCHNITT III
ALTER, INVALIDITÄT UND TOD (PENSIONEN)
Artikel 4
Bearbeitung der Leistungsanträge
(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.
(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.