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Fassungsvergleich zu Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Albanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Albanien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. III Nr. 16/2013 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
(1) Nach diesem Abkommen findet kein Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien statt. Jede Vertragspartei übernimmt bei gemeinsamen wissenschaftlichen Projekten gemäß Artikel 3 für die von ihr entsandten Personen die Reisekosten, für die von ihr empfangenen Personen die Aufenthaltskosten und unterstützt die empfangenen Personen bei Bedarf bei der Beschaffung einer angemessenen Unterkunft.
(2) Finanzielle Unterstützung für gemeinsame wissenschaftliche Projekte gemäß Artikel 3 wird für die Mobilität der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Expertinnen und Experten zur Verfügung gestellt.
(3) Die entsendenden Institutionen der Vertragsparteien stellen sicher, dass die entsandten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Expertinnen und Experten ausreichend krankenversichert sind.