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Fassungsvergleich zu Entwicklungszusammenarbeit (Armenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungszusammenarbeit (Armenien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.04.2013 · idF BGBl. III Nr. 98/2013 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Delegierung von Befugnissen, Dialog zur Verfahrensweise
Repräsentanten beider Parteien sollen regelmäßig zusammentreffen, um gemeinsame Prioritäten und Grundsätze der Zusammenarbeit zu erstellen, Anleitungen zur Einsetzung von künftigen Entwicklungszusammenarbeitsprogrammen und -projekten zu geben, den Dialog zur Vorgehensweise aufzunehmen und den Fortschritt des Programms zu ermessen. Die Ergebnisse jedes Treffens soll schriftlich aufgezeichnet und von den Repräsentanten beider Parteien unterzeichnet werden.