Änderungen zwischen den Fassungen
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit (Deutschland)
1§ 0↗RIS↗
Art. 4neu
Artikel 4
Ebenen der Zusammenarbeit
1. des Bundesministeriums für Finanzen der Republik Österreich und des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland sowie
2. der nach Artikel 3 Absatz 2 benannten Stellen.