Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit (Deutschland) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.08.2013 · idF BGBl. III Nr. 139/2013 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Ebenen der Zusammenarbeit
(1) Die Zusammenarbeit erfolgt jeweils auf Ebene
1. des Bundesministeriums für Finanzen der Republik Österreich und des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland sowie
2. der nach Artikel 3 Absatz 2 benannten Stellen.
(2) Die für die in Artikel 1 genannten Aufgabengebiete zuständigen Prüf- und Kontrollbehörden können unmittelbar zusammenarbeiten, soweit die in Absatz 1 genannten Stellen dies vorsehen.