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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.10.2013 · idF BGBl. III Nr. 210/2013 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Angestellte können geltend machen:
1. das Recht nach Artikel 2 Absatz 1 binnen drei Monaten nach dem tatsächlichen Beginn der Beschäftigung bei der Kommission oder binnen drei Monaten nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei der Kommission,
2. das Recht nach Artikel 3 Absatz 3 vor ihrer Entsendung,
3. das Recht nach Artikel 3 Absatz 4 binnen einem Monat nach dem Ende ihrer Entsendung,
4. das Recht nach Artikel 3 Absatz 5 binnen drei Monaten nach der Aufnahme in den Vorsorgefonds oder binnen drei Monaten nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei der Kommission.