Änderungen zwischen den Fassungen
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan
1§ 0↗RIS↗
Art. 4neu
TITEL II
POLITISCHER DIALOG
ARTIKEL 4
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wird die Bindungen der Republik Tadschikistan zur Gemeinschaft und zu ihren Mitglied-staaten und somit zur Gemeinschaft demokratischer Nationen insgesamt stärken. Die durch dieses Abkommen erreichte wirtschaftliche Annäherung wird zu intensiveren politischen Beziehungen führen;
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wird zu einer stärkeren Annäherung der Standpunkte in internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse führen und dadurch Sicherheit und Stabilität in der Region erhöhen;
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wird die Vertragsparteien ermutigen, bei Fragen, die die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung, den Schutz und die Förderung der Menschenrechte, einschließlich der Minderheitenrechte, betreffen, zusammenzuarbeiten und gegebenenfalls Konsultationen über diese Fragen abzuhalten.
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Schritte unternehmen, um alle anderen relevanten internationalen Instrumente zu unter-zeichnen, zu ratifizieren oder, den Umständen entsprechend, ihnen beizutreten, und diese vollständig umzusetzen;
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ein effektives System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten, das die Ausfuhr sowie den Transit von MVW-verwandten Waren kontrolliert, einschließlich einer MVW-Endverbrauchskontrolle für Technologien dualen Nutzens und effektive Sanktionen bei Verstößen gegen Ausfuhrkontrollen enthält. Solcher Dialog kann auf einer regionalen Basis stattfinden.