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Fassungsvergleich zu Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Vancouver (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Vancouver (Schweiz) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.07.2014 · idF BGBl. III Nr. 138/2014 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Zusammenarbeit und Ressourcen
Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung dieser Vereinbarung selbständig und ohne Unterstützung von durch das Bundesministerium für Europa, Integration und Äusseres der Republik Österreich zur Verfügung gestellten Mitarbeitern vor.