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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.08.2014 · idF BGBl. III Nr. 163/2014 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Beamte der nationalen Kontaktstelle einer der Vertragsparteien, welche auf Grundlage dieses Übereinkommens im Staatsgebiet einer anderen Vertragspartei tätig sind, unterliegen den Anweisungen der nationalen Kontaktstelle der gastgebenden Vertragspartei.