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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.12.2014 · idF BGBl. III Nr. 193/2014 Art. 4↗RIS↗
Kapitel III
Formen der Unterstützung
Abschnitt I
Informationsaustausch
Artikel 4
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Vertragsparteien tauschen alle Informationen aus, insbesondere wie in diesem Abschnitt vorgesehen, die für die Anwendung beziehungsweise Durchsetzung ihres innerstaatlichen Rechts betreffend die unter dieses Übereinkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind.
(2) Gestrichen.
(3) Jede Vertragspartei kann durch eine an einen der Verwahrer gerichtete Erklärung anzeigen, dass ihre Behörden in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvor-schriften die betroffene ansässige Person oder den betroffenen Staatsangehörigen unterrichten können, bevor sie nach den Artikeln 5 und 7 Informationen über sie beziehungsweise ihn übermitteln.