Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4neu
Artikel 4
i. Erwerb oder anderweitiger geeigneter Schutz von Gelände seitens der Behörden, das für die Schaffung archäologischer Schutzgebiete vorgesehen ist;
ii. Erhaltung und Pflege des archäologischen Erbes, vornehmlich an Ort und Stelle;
iii. Schaffung geeigneter Aufbewahrungsorte für archäologische Überreste, die von ihrem Ursprungsort entfernt wurden.