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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 24.07.2015 · idF BGBl. III Nr. 22/2015 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Maßnahmen zum physischen Schutz des archäologischen Erbes zu ergreifen, indem sie je nach den Umständen folgendes vorsieht:
i. Erwerb oder anderweitiger geeigneter Schutz von Gelände seitens der Behörden, das für die Schaffung archäologischer Schutzgebiete vorgesehen ist;
ii. Erhaltung und Pflege des archäologischen Erbes, vornehmlich an Ort und Stelle;
iii. Schaffung geeigneter Aufbewahrungsorte für archäologische Überreste, die von ihrem Ursprungsort entfernt wurden.