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Fassungsvergleich zu Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.10.2015 · idF BGBl. III Nr. 148/2015 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
AMTSHILFE OHNE ERSUCHEN
Die Zollverwaltungen unterstützen einander ohne Ersuchen und im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften, wenn dies ihres Erachtens für die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften und die genaue Berechnung und Erhebung der Zölle und Abgaben erforderlich ist, und erteilen insbesondere sachdienliche Auskunft über:
– Handlungen, die eine Zuwiderhandlung im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei darstellen oder möglicherweise darstellen;
– neue Mittel und Methoden der Begehung von Zuwiderhandlungen;
– Waren, welche bekannt oder verdächtig sind, Gegenstand von illegalem Handel zu sein;
– Transportmittel, hinsichtlich derer berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass sie für Begehung von Zuwiderhandlungen benutzt wurden, werden oder werden könnten.