Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Luxemburg)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Luxemburg) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.08.2016 · idF BGBl. III Nr. 145/2016 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Aufnahme der Vertretungstätigkeit
(1) Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung der Vereinbarung selbständig vor.
(2) Die vertretene Vertragspartei setzt die Europäische Kommission über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.
(3) Gleichzeitig zur Informierung gemäß Absatz 2 setzt das Konsulat der vertretenden Vertragspartei sowohl die Konsulate der anderen Mitgliedsstaaten als auch die Delegation der Europäischen Union in dem betreffendem Konsularbezirk über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.