Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.03.2017 · idF BGBl. III Nr. 23/2017 Art. 4↗RIS↗
ABSCHNITT II
ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN
Artikel 4
Bestätigung des Eingangsdatums
Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die beim Träger eines Vertragsstaates eingebracht werden, für die aber der Träger des anderen Vertragsstaates zuständig ist, sind mit einer Bestätigung des Datums des Einganges beim ersten Träger zu versehen und dem Träger des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.